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So gerne auch wir Sie zu diesem Themenkomplex ausführlich informieren möchten, so bestehen für unser Haus wegen des geltenden Rechtsberatungsgesetzes gesetzliche Schranken, so dass wir uns auf allgemeine Ausführungen beschränken müssen. Sollten Sie eine detaillierte Beratung wünschen, so empfehlen wir die Inanspruchnahme einer anwaltlichen oder notariellen Beratung.

Sofern ein Mensch auf sein dereinstiges Ableben keine letztwillige Verfügung (Testament) getroffen hat, so tritt mit Eintritt des Erbfalles die gesetzliche Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Kraft.

Gesetzliche Erbfolge:

Mit Eintritt des Todesfalles wird man automatisch, d. h. ohne weiteres zu tun zum gesetzlichen Erbe. Möchte der zum gesetzlichen Erbe Gewordene diesen Rechtsstatus jedoch nicht für sich beanspruchen, so muss dieser seinerseits aktiv werden und die Erbschaft ausschlagen. Gemäß § 1944 besteht hierfür eine Frist von 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls. Gemäß § 1945 ist eine wirksame Ausschlagung nur möglich, wenn diese gegenüber dem Nachlassgericht oder dem Notariat erklärt wird.

Das Erbrecht ist im BGB im 5. Buch in den §§ 1922 – 2385 BGB geregelt.

Wenn kein Testament vorhanden ist, so geht gemäß § 1922 BGB mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über.

Ob eine Person zum gesetzlichen Erben wird und in welche Höhe diese Person sodann an der Erbschaft teil hat, hängt davon ab, zu welcher Erbenordnung diese Person gehört.


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